Die Ähnlichkeit von Berufsbezeichnungen wie Psychologe oder Psychotherapeut kann mitunter verwirrend sein und die Suche nach dem oder der passenden Ansprechpartner/in erschweren. Daher folgt eine kurze Klärung der verschiedenen Berufsgruppen im Bereich psychischer Gesundheit:
Psycholog/innen: Personen, die Psychologie studiert haben. Diese arbeiten häufig in Beratungsstellen oder der freien Wirtschaft, dürfen in Ermangelung einer dezidiert psychotherapeutischen Aus- bzw. Weiterbildung jedoch keine Psychotherapie anbieten.
Psychotherapeut/innen: Personen, die nach ihrem Masterstudium zusätzlich eine ca. 5-jährige psychotherapeutische Ausbildung in einem anerkannten Richtlinienverfahren absolviert haben. Unterschieden werden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen, die zuvor Psychologie oder Pädagogik studiert haben, und Psychologische Psychotherapeut/innen, die zuvor Psychologie studiert haben und Erwachsene behandeln. Außerdem gibt es ärztliche Psychotherapeut/innen mit einem vorangegangenen Medizinstudium.
Seit der Ausbildungsreform im Jahr 2019 wurde der frühere Ausbildungsweg durch ein Direktstudium Psychotherapie ersetzt, an das nach dem Abschluss die ebenfalls etwa fünfjährige Weiterbildung zu Fachpsychotherapeut/innen für Kinder und Jugendliche bzw. Erwachsene bzw. für neuropsychologische Psychotherapie angeschlossen werden kann.
In psychotherapeutischen Praxen werden psychische Störungen diagnostiziert und ggf. im Rahmen regelmäßiger Termine/Gespräche psychotherapeutisch behandelt.
Psychiater/innen: Personen, die Medizin studiert und nach ihrem Masterstudium eine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie absolviert haben. In psychiatrischen Praxen werden psychische Störungen diagnostiziert und ggf. medikamentös behandelt.
Heilpraktiker/innen für Psychotherapie: Personen, die die Heilpraktikerprüfung bestanden haben. Ein Studium und/oder eine Ausbildung sind nicht erforderlich. Anders als die oben genannten Berufsgruppen erlangen sie keine Approbation (Heilerlaubnis), sondern dürfen lediglich nach dem Heilpraktikergesetz tätig sein. Da sie sich nicht kassenärztlich niederlassen können, werden die Kosten für Heilpraktikerbehandlungen von den Krankenkassen nicht grundsätzlich, sondern nur in Ausnahmefällen übernommen.
